Vereinssatzung

Vereinssatzung des MSC Taifun Mörsch im ADAC

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der am 26. Juli 1962 in Rheinstetten gegründete Club führt den Namen MSC Taifun Mörsch im ADAC.
Er hat seinen Sitz in Rheinstetten-Mörsch und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Karlsruhe eingetragen.

II. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck und Ziele

I. Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. §§ 52 ff. der Abgabenordnung.

II. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere
unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln
und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.

III. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit
geeignet erscheinen, z. B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung,
Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere, sowie die Durchführung von Motoballspielen.

IV. Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied
sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

V. Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck
des Ortsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

VI. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3: Mitgliedschaft

I. Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.

II. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den
Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4: Aufnahme

I. Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden.
Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand
angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht
bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen
schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5: Beiträge

I. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge,
deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.
Der Beitrag muss jedoch mindestens Euro 6,- (sechs Euro) jährlich betragen.

II. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

II. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden,
wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.

III. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand
eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 7: Organe

Die Organe des Clubs sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 8: Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch
den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse
(Gemeindeanzeiger der Stadt Rheinstetten) mindestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

II. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe h) Verschiedenes

§ 9: Durchführung der Mitgliederversammlung

I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Außerdem wählen ADAC-Mitglieder aus ihrem Kreise die Delegierten für die Mitgliederversammlung
des ADAC Gau Nordbaden. Stimmenübergabe ist unzulässig.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.

Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht
abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und
– bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs

III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann
mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch
durch Handzeichen entschieden werden.

V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden.
Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern
oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen,
aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen.
Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 10: Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

§ 11: Der Vorstand

I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Sportleiter
d) der Schatzmeister e) der Verkehrsleiter (Schriftführer) f) Beisitzer g) Beisitzer

II. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder
den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes,
oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

III. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse
des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

IV. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen
und Weisungen der Mitgliederversammlung.

V. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Ortsclubs sein.
Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre,
gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlng.
Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter
den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

VI. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

VII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse
des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC,
des ADAC Gau Nordbaden oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während
der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 12: Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer
werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen
kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13: Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14: Auflösung

I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

II. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 15: Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC-Luftrettung GmbH, München
zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

§ 16: Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist Karlsruhe.

Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. Januar 2002 anerkannt.

Hans Weber, 1. Vorsitzender Klaus Schneidemann, 2. Vorsitzender Saskia Weber, Schatzmeisterin